Sonntag, 6. Mai 2012

Was ist ein Bürgerbegehren?

Seit dem 17. Oktober 1994 haben die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, mit Hilfe von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid direkt in die Kommunalpolitik einzugreifen. Jetzt können nicht nur die gewählten Rats- und Kreistagsmitglieder, sondern alle Stimmberechtigten in Einzelfällen über Sachfragen abstimmen. Die Regelung für das Bürgerbegehren wurde vom Gesetz festgelegt. (leitfaden-bb-nrw.pdf - 131 KB)

Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst findet das Bürgerbegehren statt, dann folgt der Bürgerentscheid - es sei denn, der Rat, der Kreistag oder die Bezirksvertretung schließt sich dem Bürgerbegehren an (wie in Herbede 2004).
  1. Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürgerinnen und Bürger einer Stadt bzw. Gemeinde, eines Stadtbezirks oder eines Kreises an die Verwaltung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet.
    Die Frist beträgt drei Monatenach dem Sitzungstag; sie endet für das laufende Bürgerbegehren in Herbede Ende Juni.
  2. Wenn die nötigen Unterschriften gesammelt sind, werden die Unterschriftenlisten der Stadtverwaltung überreicht und auf Zulässigkeit geprüft.
    Bei der Zulässigkeitsprüfung wird die materielle und formelle Zulässigkeit geprüft: Fällt der Gegenstand unter den Negativkatalog? Ist das Begehren fristgerecht eingereicht? Liegen genügend Unterschriften vor? Ist die Fragestellung hinreichend bestimmt, ist ihr Inhalt vollziehbar? Gibt es eine Begründung? Sind ein, zwei oder drei Vertretungsberechtigte aufgeführt?
    Normalerweise wird diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt erfolgen, das dem Rat einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreitet. Die Feststellung der Zulässigkeit muss "unverzüglich", also so schnell wie möglich erfolgen, wobei die Überprüfung der Unterschriften durchaus einige Zeit in An- spruch nehmen kann. 
  3. Sobald die Unterschriftenlisten überreicht und von der Stadtverwaltung geprüft worden sind, beschäftigen sich Rat oder Kreistag mit dem Bürgerbegehren. "Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. In öffentlicher Sitzung stimmt der Rat darüber ab, ob er das Bürgerbegehren für zulässig hält oder nicht. 
  4. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger einer Stadt, eines Stadtbezirks, einer Gemeinde oder eines Kreises über eine kommunalpolitische Sachfrage. Beim Bürgerentscheid gehen die Bürgerinnen und Bürger - wie bei einer Wahl - an einem Sonntag oder innerhalb eines Abstimmungszeitraums zu den Abstimmungslokalen und geben ihre Stimme ab.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen